Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen an Verkehrsflächen


Dieser Hinweis erfolgt aus aktuellem Anlass, da viele Hecken und Sträucher im gesamten Stadtgebiet in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

Rechtsgrundlage zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige ist der § 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Moringen.

Über dem Geh- und Radweg muss ein Freiraum von mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von mindestens 4,50 m vorhanden sein.

Einfriedungen, insbesondere Bäume, Sträucher, Hecken, Zäune und Gartenanlagen an Straßeneinmündungen dürfen höchstens 0,90 Meter hoch gehalten werden, gemessen von der Straßenkante an. Das Sichtfeld muss nach beiden Seiten 15 Meter weit reichen.

Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstückseigentümer, um eine Behinderung für Rettungs-, Ver-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.

Auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zu einer gefährlichen Behinderung werden (z. B. Schulkinder, Radfahrer, ältere Menschen). Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen nicht verdecken.

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