Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
Leistungsbeschreibung
Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7b Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
Voraussetzungen
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Der Antragsteller/ die Antragstellerin über eine
- einschlägige Ausbildung als Gesellin/Geselle bzw. Facharbeiterin/Facharbeiter verfügen und
- eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk ausgeübt haben, mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
- Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk, Gesundheitshandwerke
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Der Antragsteller/ die Antragstellerin über eine
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis der Gesellenprüfung / Facharbeiterprüfung (Handwerk / Fachrichtung)
- Nachweise über Gesellenjahre in diesem Handwerk oder diesem verwandten Handwerk
- Nachweise über Tätigkeiten in leitender (z.B. detaillierte Zeugnisse, Stellenbeschreibungen), dass eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse (welcher Art: personal-, betriebswirtschaftlich, fachlich, kaufmännisch und rechtlich) übertragen waren.
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Kurztext
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks kann ohne Meisterprüfung gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7b Handwerksordnung (HwO) erteilt werden.
Urheber
List-ID 807 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Typisierung
2/3Anträge / Formulare