Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erteilung
Leistungsbeschreibung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 43c Absatz 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Fachanwaltsordnung die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwältin/ Fachanwalt für:
- Verwaltungsrecht
- Steuerrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Familienrecht
- Strafrecht
- Insolvenzrecht
- Versicherungsrecht
- Medizinrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Verkehrsrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Transport- und Speditionsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Urheber- und Medienrecht
- Informationstechnologierecht
- Agrarrecht
beantragen. Die Befugnis darf für höchstens drei Fachgebiete erteilt werden.
Voraussetzungen
- dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung,
- besondere theoretische Kenntnisse, die in der Regel durch die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, erworben werden und durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen sind,
- besondere praktische Erfahrungen, die – je nach Fachgebiet – voraussetzen, dass innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eine bestimmte Anzahl von Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind; der Nachweis ist durch Falllisten zu erbringen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:
- Aktenzeichen,
- Gegenstand der Tätigkeit,
- Zeitraum der Tätigkeit,
- Art der Tätigkeit,
- Umfang der Tätigkeit,
- Stand des Verfahrens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen als Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, die in der Regel durch die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, erworben wird
- Falllisten als Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens;
- auf Verlangen: anonymisierte Arbeitsproben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin" oder "Fachanwalt" kann beantragt werden.
Urheber
List-ID 445 (Positivliste; Stand:13.09.2018)