Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

  • Leistungsbeschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

    • natürliche oder juristische Personen und 
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

    Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:

    • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
    • Betriebssitz, 
    • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
    • Zeitpunkt der Eintragung,
    • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist. 

    Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.

  • Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Bearbeitungsdauer

    § 10 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 
    • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
    • Handwerkskarte: 
      • wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
      • muss nicht jährlich erneuert werden
      • beinhaltet: 
        • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
        • Betriebssitz, 
        • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
        • Zeitpunkt der Eintragung,
        • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    List-ID 547 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Zuständige Abteilungen