Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Anzeige nach letzter Anzeige
Leistungsbeschreibung
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser weiterhin, Dienstleistungen zu erbringen, so ist dies der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenn sich die in den für die früheren Anzeigen vorzulegenden Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert hat, Anzeige dazu unter Vorlage der entsprechenden Dokumente
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Anzeige nach letzter Anzeige
- Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser weiterhin, Dienstleistungen zu erbringen, so ist dies der zuständigen Stelle anzuzeigen.
- Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
- Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Urheber
List-ID 846 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)