Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt
Leistungsbeschreibung
Wer als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland die Tätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin/eines Syndikusrechtsanwaltes auszuüben.
Voraussetzungen
Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäische Rechtsanwalt eingetragen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt laut § 3 Absatz 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
- Lebenslauf,
- Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
- gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade,
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellenden Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
- die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Kurztext
Wer auf Antrag aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes auszuüben.
Urheber
List-ID 837 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
2