Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
Leistungsbeschreibung
Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Voraussetzungen
- Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß §§ 11, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Wer sich innerhalb dieser 3 Jahre nur für kurze Zeit im deutschen Recht betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.
- §§ 11, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- §§ 6 bis 36 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- §§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- § 14 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- § 15 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Fallliste über die von der Antrag stellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu:
- Aktenzeichen
- Gegenstand
- Zeitraum
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
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Fallliste über die von der Antrag stellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu:
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§§ 4 Absatz 1 und 13 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Urheber
List-ID 280 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
Typisierung
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