Hundesteuer Festsetzung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

  • Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

  • Voraussetzungen

    Wenn Sie Ihren Hund anmelden:

    • Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
    • Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.

     
    Wenn Sie Ihren Hund abmelden:

    • Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
      • Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
      • Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
      • der Hund verstorben ist.
    •  Sie halten den Hund nicht weiterhin.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

  • Kurztext

    Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.

  • Typisierung

    5

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende