Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) enstsprechend Nr. 2.17 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 3 Monaten
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
Rechtsbehelf
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.
Kurztext
- Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
- Antrag notwendig
- Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt
Urheber
List-ID 426 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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