Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Wer bestimmte Arbeiten an Einrichtungen oder Geräten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, durchführen will, muss gemäß § 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten erfüllen. Die erforderliche Sachkunde wird unter anderem durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen.
Diese Fortbildungsveranstaltung muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Voraussetzungen
Eine anzuerkennende Fortbildungsveranstaltung muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dazu gehören Kenntnisse über
- Anlagetechnik,
- die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
- die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen/Gemische und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren vermittelt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung müssen anerkannt werden.
Urheber
List-ID 420 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Typisierung
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