Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Die bei der Architektenkammer Niedersachsen eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner (Kammermitglieder) werden ergänzend mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen. Freischaffende Kammermitglieder, die keine Berufshaftpflichtversicherung (mehr) unterhalten, sind aus der Architektenliste zu streichen.
Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
Ebenso wird von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit, wer bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „ freischaffend" eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung wird für längstens ein Jahr erteilt.
Verfahrensablauf
Der Befreiungsantrag ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer durch Bescheid.
Voraussetzungen
Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen.
Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen, die belegen, dass der Befreiungsgrund vorliegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
bei Ruhestand:
- Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt wurden
bei Elternzeit:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid
bei Krankheit:
- ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente
Gegebenenfalls können auch andere Unterlagen eingereicht werden, sofern sie zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.
Bei Existenzgründung:
- Für den Antrag sind keine besonderen Nachweise erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 2 – 6 Wochen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare:
- Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
oder schriftlich
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Kurztext
Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Von dieser Pflicht kann befreit werden, wer aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausübt.Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Von dieser Pflicht kann befreit werden, wer aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausübt.
Urheber
List-ID 771 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
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