Diebstahl des eigenen Personalausweises melden

  • Leistungsbeschreibung

    Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger müssen Sie ab dem 16. Lebensjahr einen gültigen Personalausweis besitzen, es sei denn, Sie verfügen über einen gültigen Reisepass.

    Wird Ihr Personalausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl beim Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Unterlassen Sie dies, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

    Wenn Sie den Verlust im Bürgeramt anzeigen, können Sie dort direkt einen neuen Personalausweis beantragen.

    Sperrung der Online-Ausweisfunktion:

    Wird der Diebstahl bei der Polizei oder beim Bürgeramt gemeldet, wird die Online-Ausweisfunktion automatisch gesperrt, um Missbrauch zu verhindern.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Sperrung selbst über die bundesweite Sperrhotline 116 116 vornehmen zu lassen. Dafür benötigen Sie das Sperrkennwort aus Ihrem PIN-Brief. Nach der Sperrung kann die Online-Ausweisfunktion weder online genutzt noch vor Ort ausgelesen werden.

    Die separate Unterschriftsfunktion müssen Sie, falls vorhanden, direkt beim Anbieter Ihres Signaturzertifikats sperren lassen.

  • Verfahrensablauf

    Den Diebstahl Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich melden. Sobald Ihre Meldung beim Bürgeramt oder bei der Polizei eingeht, wird die Online-Ausweisfunktion automatisch gesperrt, um Missbrauch zu verhindern.

    Diebstahl beim Bürgeramt melden:

    • Vereinbaren Sie einen Termin beim Bürgeramt. Informieren Sie sich vorab über die regionalen Terminmöglichkeiten.
    • Nach Eingang Ihrer Meldung wird die Online-Ausweisfunktion sofort deaktiviert.
    • Falls kurzfristig kein Termin verfügbar ist, melden Sie den Diebstahl schnellstmöglich bei einer Polizeidienststelle.

    Online-Ausweisfunktion selbst sperren:

    • Rufen Sie die Sperrhotline 116 116 an. Diese ist rund um die Uhr, an sieben Tagen der Woche erreichbar.
    • Halten Sie Ihr Sperrkennwort aus Ihrem PIN-Brief bereit und geben Sie es über die Telefontastatur ein, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
    • Ihr Online-Ausweis wird anschließend sofort gesperrt.
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde. Unabhängig hiervon kann auch die Polizei informiert werden.

  • Voraussetzungen

    Ihr Personalausweis wurde gestohlen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Sofern Sie einen neuen Personalausweis beantragen müssen, können Unterlagen und Nachweise erforderlich sein.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten für die Meldung des Diebstahls an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen den Diebstahl unverzüglich melden.

  • Bearbeitungsdauer

    Ihre Meldung wird sofort aufgenommen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Nicht angegeben

  • Rechtsbehelf

    Sollten Sie mit der Entscheidung der Personalausweisbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

    Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sofern Sie keinen Reisepass besitzen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Bei Bedarf kann zusätzlich ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Für einen neuen oder vorläufigen Personalausweis sind die entsprechenden Unterlagen, Fristen und Gebühren zu beachten.

  • Unterstützende Institutionen

    Nicht angepasst

  • Bemerkungen

    Nicht angegeben

  • Kurztext

    Personalausweis Meldung wegen Diebstahl

    Diebstahl des Personalausweises muss gemeldet werden

    Kosten: keine

    Bearbeitungsdauer: keine

    Fristen: unverzüglich

    Empfehlung: Diebstahl der Polizei oder dem Bürgeramt unverzüglich melden

    zuständig: jede Personalausweisbehörde (Bürgeramt)

  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

    Nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde. Unabhängig hiervon kann auch die Polizei informiert werden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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  • Bildschirmlupe

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