Osterfeuer Genehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Moringen

    Allgemeine Informationen

    Osterfeuer finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege. Sie sind jedoch so durchzuführen, dass sie mit den Anforderungen des Umweltrechts nicht kollidieren. Dies stellt einen schmalen Grat zwischen gelebtem Brauchtum und Verstößen gegen Wasser-, Naturschutz- und Abfallrecht dar.

    Abgrenzungskriterien sind hierbei einmal der Zweck des Feuers, das Brennmaterial und eine dem Anlass und der Veranstaltung angemessene Größe. Standortwahl und Durchführung müssen den wasser- und naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und dürfen nicht mit dem Abfallrecht kollidieren. Die Brauchtumspflege ist dadurch gekennzeichnet, dass eine in der örtlichen Gemeinschaft verankerte Organisation, Glaubensgemeinschaft oder ein Verein das Feuer ausrichtet und dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. 

    Private Osterfeuer sind daher nicht zulässig.

    Neue Plätze sind zur Prüfung der Anforderungen an das Umweltrecht, rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Ostern) über die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde , dem Landkreis Northeim, FB 44 anzuzeigen. Sie sind in einem 
    Kartenausschnitt mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück zu kennzeichnen.



  • Zuständige Stelle

    An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

  • Welche Gebühren fallen an?

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

  • Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

  • Urheber

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Moringen
    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    4

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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    2. Farben umkehren

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