Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Möchten Sie als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer tätig werden? Dann müssen Sie die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde beantragen. Diese ist notwendig, um vom Betreuungsgericht als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer bestellt zu werden und um einen Anspruch auf Vergütung zu erwerben. Die Registrierung gilt bundesweit.

    Als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer stehen Sie erwachsenen Menschen zur Seite, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre (rechtlichen, finanziellen und /oder gesundheitlichen )Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können. Gründe für die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung können können beispielsweise psychische Erkrankungen und Sucht-Erkrankungen oder geistige, körperliche und altersbedingte Einschränkungen sein.

    Als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer handeln Sie unterstützend bzw. vertretend  im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person.

  • Verfahrensablauf

    Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag:
     

    • Den Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen.
    • Senden Sie alle erforderlichen Nachweise an die zuständige Stammbehörde.
    • Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.  
    • Sie erhalten den Bescheid über die Entscheidung, ob Ihre Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erfolgt ist.
  • Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
    • Sie weisen eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer nach. Diese umfasst Kenntnisse in folgenden Bereichen:
      • Betreuungs- und Unterbringungsrecht
      • dazugehöriges Verfahrensrecht
      • Personen- und Vermögenssorge
      • Sozialrechtliches Unterstützungssystems
      • Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen
      • Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
    • Alternativ dazu: Sie haben einen Studienabschluss in Sozialpädagogik, sozialer Arbeit oder ein Juristisches Examen mit der Befähigung zum Richteramt
    • Sie haben eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer für Vermögensschäden abgeschlossen, die mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abdeckt.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis über die erforderliche Sachkunde, entweder
    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder
    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs
    • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und nicht älter als drei Monate“
    • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO; nicht älter als drei Monate
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    • Erklärung, ob ein Insolvenz, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
    • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 200,00 €
    Vorkasse: Nein
    Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei: - bei Zuständigkeitswechsel - für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen - für Antragsteller, die vorläufig registriert sind

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist. 

  • Bearbeitungsdauer

    Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, insbesondere des r Nachweises über die erforderliche Sachkunde. Sie kann darüber hinaus einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30.06.2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.

  • Kurztext

    • Antrag auf Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlich
    • Notwendig für Bestellung durch Betreuungsgericht und Vergütungsanspruch 
    • Antragstellung bei der zuständigen Stammbehörde
    • Registrierung ist bundesweit gültig
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3b

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,

Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende