Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung
Leistungsbeschreibung
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin/dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen oder ihr/ihm gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Der Patentanwältin/dem Patentanwalt im öffentlichen Dienst kann auf Antrag gestatten werden, den Beruf selbst auszuüben.
Urheber
List-ID 454 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
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