Prüfingenieure für Baustatik: Anerkennung

  • Leistungsbeschreibung

    Prüfingenieur/-in für Standsicherheit ist, wer als solche/-r von der zuständigen Stelle anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Um als Prüfingenieur/-in für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich die bewerbende Person einer umfangreichen Prüfung seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.

    Die Anerkennung eines/einer Prüfingenieurs/-in für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der folgenden Fachrichtungen:

    • Massivbau
    • Metallbau
    • Holzbau
  • Voraussetzungen

    Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    • mindestens 10-jährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen
    • mindestens 1-jährige Erfahrung in technischer Bauleitung und Objektüberwachung
    • mindestens 2-jährige, eigenverantwortliche (d. h. selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplanerin/Tragswerksplaner

    oder

    • Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrerin/Hochschullehrer (Professorin/Professor)

    Zudem muss nachgewiesen werden, dass bereits Bauvorhaben von hohem Schwierigkeitsgrad bearbeitet wurden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Bearbeitungsdauer

    § 4 Abs.2 Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ein von der zuständigen Stelle gebildeter Beirat entscheidet mittels eines schriftlichen Gutachtens über die fachliche Eignung der antragstellenden Person.

    Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.

  • Unterstützende Institutionen

    Beirat der zuständigen Stelle

  • Kurztext

    Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure müssen anerkennt sein, um diese Bezeichnung führen zu dürfen.

  • Urheber

    List-ID 040 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)

  • Typisierung

    4

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung. 

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Abteilungen