Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer Bestellung von Personen aus dem EU-Ausland

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Person, die

    • in einem Mitgliedstaat oder
    • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
    • der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs

    der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

    • in diesem Mitgliedstaat oder
    • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
    • der Schweiz

    erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der WPO als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschatfsprüfer abgelegt hat.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Bearbeitungsdauer

    § 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.

  • Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

  • Kurztext

    Eine Person, die im EU-Ausland der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ein Diplom erlangt hat kann unter bestimmten Voraussetzungen als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer in Deutschland bestellt werden.

  • Urheber

    List-ID 507 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Abteilungen