Vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des tierärztlichen Berufes für Tierärzte/Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Stelle erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Rechtsgrundlage
Kurztext
Tierärztinnen und Tierärzte ohne Approbation aus einem EU-Mitgliedstaat , die den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, müssen dies anzeigen.
Urheber
List-ID 332 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)