Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Leistungsbeschreibung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
Voraussetzungen
-
Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
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Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit werden.
Urheber
List-ID 444 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
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