Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.
Bearbeitungsdauer
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Tierärztinnen und Tierärzte ohne Approbation aus einem nicht EU-Mitgliedstaat , die den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen eine Erlaubnis.
Urheber
List-ID 331 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Typisierung
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