Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe
Leistungsbeschreibung
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.
Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.
Bearbeitungsdauer
§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Rechtsbehelf
Klage
Kurztext
Die Bekanntgabe von Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin erfolgt auf deren Antrag.
Urheber
List-ID 425 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
Typisierung
2/3