Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung
Leistungsbeschreibung
Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Voraussetzungen
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
- bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
- über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
- über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
- über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
- Lebenslauf,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Personalbogen mit Lichtbild
-
öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Erst danach darf die Tätigkeit unter der entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
Urheber
List-ID 278 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
2/3