Vertretung für eine Patentanwältin/einen Patentanwalt Bestellung
Leistungsbeschreibung
Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird. Dabei kann die Bestellung auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle erfolgen, die während eines Kalenderjahres eintreten können. In anderen Fällen kann eine Vertretung nur auf Antrag der Patentanwältin/des Patentanwalts von der zuständigen Stelle bestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn die Vertretung von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird.
Urheber
List-ID 455 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)