Vertretung für eine Patentanwältin/einen Patentanwalt Bestellung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird. Dabei kann die Bestellung auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle erfolgen, die während eines Kalenderjahres eintreten können. In anderen Fällen kann eine Vertretung nur auf Antrag der Patentanwältin/des Patentanwalts von der zuständigen Stelle bestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

  • Bearbeitungsdauer

    § 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn die Vertretung von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird.

  • Urheber

    List-ID 455 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Abteilungen