Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt
Leistungsbeschreibung
Eine Syndikuspatentanwältin bzw. ein Syndikuspatentanwalt übt ihren/seinen Beruf aus, sofern sie/er im Rahmen ihres/seines Arbeitsverhältnisses für ihren/seinen Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO) sowie § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) betraut ist und bedarf zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt die Zulassung zur Patentanwaltschaft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Abschrift der Patentassessorenurkunde,
- Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
- ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO),
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Zur Ausübung der Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt bedarf es der Zulassung zur Patentanwaltschaft.
Urheber
List-ID 840 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)