Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Leistungsbeschreibung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
Voraussetzungen
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Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
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Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Kurztext
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht befreit werden.
Urheber
List-ID 452 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
2/3