Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach Wirtschaftsprüferordnung Registrierung
Leistungsbeschreibung
Die Qualitätskontrolle wird durch bei der zuständigen Stelle registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.
Die folgenden Paragrafen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der zuständigen Stelle sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht:
- § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5, Absatz 6 Satz 1 bis 9, Absatz 7 bis 8 WPO
- §§ 57b bis 57d WPO
- § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 5 WPO
- § 66b WPO
- § 136 WPO
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.
Kurztext
Die Qualitätskontrolle für Sparkassen und Giroverbände wird durch registrierte Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.
Urheber
List-ID 466 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Typisierung
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