Erneute Anzeige vor Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung „Ingenieur“ aus dem Ausland

  • Leistungsbeschreibung

    Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und erneut in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ tätig sein möchten, haben Sie diese Tätigkeit anzuzeigen, wenn seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen ist.

  • Verfahrensablauf

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
  • Voraussetzungen

    Erneute Anzeige

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erneute Anzeige
    • Eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten ist.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Keine

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • Formulare: erneute Anzeige auswärtige Ing
    • OnlineVerfahren möglich: zukünftig ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Was sollte ich noch wissen?

    • Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
  • Kurztext

    • Personen, die im Ausland niedergelassen sind
    • Erbringung von Dienstleistung unter der Bezeichnung  „Ingenieur“
    • Erneute Anzeige
    • Zuständig: Ingenieurkammer Niedersachsen
  • Typisierung

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