Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
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Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
- Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
- Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
- der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
- Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.
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Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.
Kurztext
Die Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung muss anerkannt werden.
Urheber
List-ID 421 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Typisierung
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