Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern möchte, bedarf einer Erlaubnis (Beförderungserlaubnis). Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnispflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die Beförderungserlaubnis.
Für nicht als gefährlich eingestufte Abfälle ist eine Anzeige der gewerbsmäßigen Beförderung notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. Der zuständigen Stelle ist eine Anzeige für die gewerbsmäßge Beförderung von Abfällen vorzulegen.
Kurztext
Wer gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern möchte, bedarf einer Erlaubnis (Beförderungserlaubnis).
Urheber
List-ID 001 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Typisierung
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