Baugenehmigung Erteilung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Moringen

    Allgemeine Informationen

    Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Jede Baumaßnahme wird in zwei Schritten geprüft. Zunächst muss das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, erfolgt im zweiten Schritt die bauordnungsrechtliche Prüfung und ggf. die Erteilung der Baugenehmigung.



  • Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    ab dem Tag der Erteilung

    Geltungsdauer: 3 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

  • Kurztext

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

  • Typisierung

    4

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Moringen

Die Antragsunterlagen sind beim Landkreis Northeim als zuständige Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Für Bauvorhaben in Einbeck ist das Bauamt der Stadt Einbeck zuständig, für Bauvorhaben in Northeim ist das Bauamt der Stadt Northeim zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende