Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung
Leistungsbeschreibung
Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.
Verfahrensablauf
Die Negativbescheinigung können Sie schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.
Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.
Zuständige Stelle
Insolvenzgerichte am Amtsgericht
Voraussetzungen
Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.
Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
formloser Antrag
Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen
Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.
Kurztext
Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung
Negativbescheinigung wird z. B. benötigt, wenn ein bestimmtes Gewerbe eröffnet werden soll (ergibt sich aus der Gewerbeordnung)
Bescheinigung kann über die antragstellende Person selbst oder über eine dritte Person erteilt werden
Wenn Bescheinigung über antragstellende Person selbst erteilt werden soll, müssen keine Nachweise erbracht werden
Wenn Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, muss berechtigtes Interesse dargelegt werden
Kosten in Höhe von 15 EUR entstehen bei Antragstellung
zuständig: Insolvenzgericht am Amtsgericht
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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