Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

  • Leistungsbeschreibung

    Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

  • Verfahrensablauf

    Die Negativbescheinigung können Sie  schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.

    Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.

  • Zuständige Stelle

    Insolvenzgerichte am Amtsgericht

  • Voraussetzungen

    Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.

    Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    formloser Antrag

    Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen

    Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.

  • Kurztext

    Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

    Negativbescheinigung wird z. B. benötigt, wenn ein bestimmtes Gewerbe eröffnet werden soll (ergibt sich aus der Gewerbeordnung)

    Bescheinigung kann über die antragstellende Person selbst oder über eine dritte Person erteilt werden

    Wenn Bescheinigung über antragstellende Person selbst erteilt werden soll, müssen keine Nachweise erbracht werden

    Wenn Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, muss berechtigtes Interesse dargelegt werden

    Kosten in Höhe von 15 EUR entstehen bei Antragstellung

    zuständig: Insolvenzgericht am Amtsgericht

  • Urheber

  • Typisierung

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