Einen gegenständlich beschränkten Alleinerbschein beantragen
Leistungsbeschreibung
Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat. Oder wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge antreten, weil alle anderen Miterben das Erbe ausgeschlagen haben.
Einen gegenständlich beschränkten Erbschein können Sie ebenfalls beim Nachlassgericht beantragen. Wenn es im Ausland einen Nachlass in Form von Gegenständen gibt, beschränkt dieser Erbschein sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
- Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
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Alternativ können Sie den Antrag
- über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
- bei Gericht zu Protokoll erklären.
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Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Voraussetzungen
- Sie sind Alleinerbe
- Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
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Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunden,
- Heiratsurkunde
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
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Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- Gegebenenfalls Vorlage beziehungsweise Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen
- bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
- Darlegung oder Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:- bei Antragstellung: nein
- bei eidesstattlicher Erklärung: ja
Rechtsbehelf
- Beschwerde
- Antrag auf Einziehung des Erbscheins
Was sollte ich noch wissen?
Kurztext
- Alleinerbschein Erteilung gegenständlich beschränkter Erbschein
- ein Alleinerbe kann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragen
- ein Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht einer bestimmten Person gibt
- wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden, kann der Erbschein auf das in Deutschland bestehende, gegenständliche Vermögen beschränkt werden
- der Alleinerbe muss dafür einen formlosen Antrag auf gegenständlich beschränkten Erbschein stellen
- zuständig: Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten inländischen Wohnort der verstorbenen Person
Weiterführende Informationen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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