Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Bestellung
Leistungsbeschreibung
Durch die Bestellung eines Pflegers oder einer Pflegerin kann eine Angelegenheit sowohl in tatsächlicher oder rechtlicher Art geregelt werden, auch wenn eine der beteiligten Personen unbekannt ist. Z. B. kann zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten Beteiligten ein Pfleger bestellt werden. Auch wenn ein Verein durch den Fortfall aller Mitglieder untergegangen ist, kann ein Pfleger zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf wird vom Betreuungsgericht vorgegeben, sobald es von der etwaigen Notwendigkeit der Einrichtung einer Pflegschaft Kenntnis hat. Die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen.
Die Bestellung eines Pflegers erfolgt durch Beschluss. Eine Plegerin / ein Pfleger darf erst bestellt werden, wenn diese/r sich dazu bereit erklärt hat, § 1885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Pflegschaft endet von Gesetzes wegen, wenn die Angelegenheit erledigt ist, § 1887 Abs. 2 BGB, oder durch gerichtliche Aufhebung (§ 1886 Abs. 2 BGB), wenn der Grund für die Bestellung weggefallen ist,
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Betreuungsgericht
Voraussetzungen
- Unbekannte beteiligte Person
Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist oder zu welchem Anteil er an der Sache berechtigt ist.
- Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Mitteilung an das Betreuungsgericht.
- Begründung
Die Begründung sollte die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
- Unterlagen zu eigenen Ermittlungen, wenn vorhanden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unter Umständen werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Beschwerde kann jeder einlegen, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 11 Absatz 1 RPlfG in Verbindung mit § 58 FamFG
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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