Abwesenheitspfleger Bestellung
Leistungsbeschreibung
Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.
Voraussetzungen
Abwesende volljährige Person
Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.
Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.
- Begründung
In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
- Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Fristen
Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG
Was sollte ich noch wissen?
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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