Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.
Verfahrensablauf
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
- Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder
- Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
- Ihr Lichtbildausweis
- die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Rechtsgrundlage
- § 269 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
- § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
- § 111 Nummer 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 122 FamFG: Örtliche ZUständigkeit
- § 58 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Beschwerdemöglichkeit gegen die in Deutschland ergangene gerichtliche Entscheidung
Anträge / Formulare
Keine
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Kurztext
- Lebenspartnerschaft Aufhebung
- Anwaltszwang für den Antragsteller/die Antragstellerin
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will
-
Voraussetzungen:
- Getrenntleben seit einem Jahr und beide Lebenspartner wollen die Aufhebung oder
- es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Lebenspartnern wieder hergestellt werden kann oder
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben
-
- bei Getrenntleben unter einem Jahr wäre die Fortsetzung der Partnerschaft für den Antragsteller/die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Lebenspartners/der Lebenspartnerin liegen, eine unzumutbare Härte
- zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –
Weiterführende Informationen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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