Die eine Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.
Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten (Saldo Einnahmen minus Ausgaben). Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.
Die andere Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:
bis 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und
bis 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.
Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.
In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten, ausdrücklich nach Vorgabe des BMWi, nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen.
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit 1 bis 10 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“)